§§ 7, 9, 11 SGB II;
§§ 117, 330 SGB III;
§§ 45, 48 SGB X
Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Arbeitslosengeldbezug zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 23. 8. 2011 – B 14 AS 165/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Rüfner, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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