§ 16 Abs. 3, §§ 60, 66 SGB I; §§ 37, 41 SGB II; § 9 SGB X
1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist an keine Form gebunden.
2. Nach Antragstellung hat die Behörde das Verwaltungsverfahren nach den Regelungen des SGB I und des SGB X durchzuführen. Eine Verwirkung des Antragsrechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kommt im Regelfall nicht in Betracht.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 28. 10. 2009 – B 14 AS 56/08 R –
Anmerkung von Peter G. Winter, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-09 |
Seiten 731 - 737
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