§ 39 SGB I; §§ 16, 59 SGB II; §§ 45 f.,309 SGB III
Bei Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers über Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB 1 zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II in der Regel nicht in Betracht.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 12. 2007 – B 14/7b AS 50/06 R –
Anmerkung von Peter Hase, Illschwang
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-12-10 |
Seiten 740 - 744
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