§§ 20–22 SGB II
1. Die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. aus dem Jahr 1997 sind weder als Rechtsnormen noch derzeit als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen. Sie können im Regelfall zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II herangezogen werden.
2. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 Az. B 14/7b AS 64/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Hochschule Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 161 - 168
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