Art. 2 GG; §§ 35, 60 ff. SGB I; §§ 7, 9, 1, 31, 50 ff. SGB II, §§ 67 ff. SGB X
1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 19. 9. 2008 – B 14 AS 45/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 665 - 672
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