Art. 6 GG; § 36 SGB I; §§ 7, 21 Abs. 3, 28, 38 SGB II; § 71 SGG; §§ 1628 f., 1687 BGB
1. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen ist ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der Entscheidung zu stellen.
2. Wird ein Kind im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens handlungsfähig, kann es die bisherige Prozessführung genehmigen. Einschränkungen der Handlungsfähigkeit können die Sorgeberechtigten allenfalls gemeinsam erklären.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 2. 7. 2009 – B 14 AS 54/08 R –
Anmerkung von Dr. Miriam Hannes, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Seiten 538 - 545
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