§§ 22 Abs. 1 S. 1, 22c Abs. 2 SGB II; §§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 2 BGB
1. Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
2. Fehlt es trotz Aufforderung durch das Gericht an einer Überprüfung und Fortschreibung durch den SGB II-Träger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgt dies anhand des Jahresverbraucherpreisindex.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:121217UB4AS3316R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
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