§§ 44, 45 SGB X; § 44b SGB II a. F.; § 7 SGB II; § 30 SGB I
Für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die Arbeitsgemeinschaft
zuständig, die ihn erlassen hat, auch wenn aktuell
eine andere Arbeitsgemeinschaft für die leistungsberechtigte
Person örtlich zuständig ist.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 23. 5. 2012 – B 14 AS 133/11 R –
Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
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