Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II setzt nicht den Nachweis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszähler voraus.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 7.12.2017 B 14 AS 6/17 R ECLI:DE:BSG:2017:071217UB14AS617R0
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
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