§ 132e Abs. 1 SGB V
1. Die Krankenkassen und ihre Verbände können durch Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen die Versorgung der Versicherten mit Impfleistungen in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems regeln, obwohl der Sicherstellungsauftrag für die Versorgung mit Impfleistungen seit dem 1.4.2007 bei den Krankenkassen und nicht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen liegt.
2. Die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen der Verordnung von Impfstoff, der tatsächlich wegen fehlender Nachfrage der Versicherten nicht genutzt worden ist, hängt auch davon ab, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Verordnung die ihm möglichen Sicherungen zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots getroffen hat.
Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 – B 6 KA 31/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:210318UB6KA3117R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Penner/Anna-Victoria Fries, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
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