Das BSG ist zurückhaltend, wenn Versicherte der GKV eine Operation am gesunden Körper zur Behandlung psychischer Regelwidrigkeiten begehren. Außerhalb der Behandlung Transsexueller gilt die Leitlinie: Keine physische Behandlung aufgrund psychischer Leiden. Im Hintergrund dürfte die Nachfrage nach Leistungen der GKV für Schönheitsoperationen stehen, die auf Grundlage des Leidens unter einer vermeintlichen Unzulänglichkeit begehrt werden. Der Beitrag untersucht die Kriterien für Leistungsansprüche von gesetzlich krankenversicherten Patienten, die zur Behandlung psychischer Regelwidrigkeiten physische Eingriffe begehren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
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