§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; § 193 Abs. 3 VVG 2008
Eine die sog. Auffangpflichtversicherung ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht auch bei im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE), das im Wesentlichen den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht; eine Absicherung auf dem Niveau des Basistarifs ist nicht erforderlich.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 20.3.2013 – B 12 KR 14/11 R –
Anmerkung von Dr. Christiane Padé, Freiburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-03 |
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