§§ 69 Abs. 1 S. 3, 112 SGB V; §§ 133, 157, 366, 389, 396 BGB; § 17c KHG; §§ 9, 11 PrüfvV
1. Fordert ein Normenvertrag für die Aufrechnung, den Leistungsanspruch und den Erstattungsanspruch genau zu benennen, genügen hierfür spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären.
2. Das Gebot in einem Normenvertrag, für die Aufrechnung den Leistungsanspruch und den Erstattungsanspruch genau zu benennen, lässt es zu, die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätze auf die individualisierten Aktivund Passivforderungen anzuwenden.
Urteil des 1. Senats des BSG v. 30.7.2019 – B 1 KR 31/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:300719UB1KR3118R0 –
Anmerkung von Dr. Christian Reuther, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
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