§ 28h SGB IV
Die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse bleibt auch nach einer Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft für die erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume zuständig, in denen bei ihr eine Mitgliedschaft bestand.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. 6. 2008 – B 12 KR 24/07 R –
Anmerkung von Dr. Eckhard Bloch, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-06 |
Seiten 487 - 491
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