§ 111 SGB X
Versäumt der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger schwer gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit verstoßen hat, so kann der Fristablauf unbeachtlich sein (Fortentwicklung von BSG vom 28. 3. 2000 – B 8 KN 3/98 U R = BSGE 86, 78 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 8).
Urteil des 10. Senats des BSG vom 10. 5. 2007 – B 10 KR 1/05 R –
Anmerkung von Walter Böttiger, Richter am SG Stuttgart, derzeit Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-10 |
Seiten 373 - 376
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