§ 13 Abs. 3a SGB V
Der Erstattungsanspruch bei Genehmigungsfiktion ist nicht bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation, sondern nur bei einer Krankenbehandlung gegeben und greift nur, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist. Zudem muss es sich um eine subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistung handeln, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R
Anmerkung von Jörg Hackstein, Lünen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: