§§ 33, 37, 126, 127 SGB V
1. Auch bei einer Zulassung durch Vertrag kann der Zugang zur Hilfsmittelversorgung nicht von fachlichen Anforderungen abhängig gemacht werden, die über die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen für die Hilfsmittelabgabe hinausreichen.
2. Für die Erfüllung der gesetzlichen Beratungspflichten ist ein Hilfsmittellieferant regelmäßig geeignet, wenn er ausreichend über Eigenschaften und Verwendung der von ihm abzugebenden Hilfsmittel informieren kann.
Urteil des 3. Senates des BSG vom 21. 7. 2011 – B 3 KR 14/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gerhard Igl, Kiel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-04 |
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