§§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V;
Deutsch-tunesisches Sozialversicherungsabkommen (DTSVA)
1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: DTSVA).
2. § 13 Abs. 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf „Kassensätze“; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.
Urteil des 1. Senat des BSG vom 24. 5. 007 – B1 KR 18/06 R
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-13 |
Seiten 305 - 311
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