Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 1, 6, 8, 11 PsychThG
Die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens im Sinne des Psychotherapeutengesetzes verlangt einen nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit. Von der wissenschaftlichen Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens zur Behandlung Erwachsener lässt sich nicht ohne weiteres auf die Wirksamkeit dieses Verfahrens zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen schließen. Die zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens herangezogenen Gutachten des nach § 11 PsychThG gebildeten Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie sind als antizipierte Sachverständigengutachten mit entsprechender Richtigkeitsgewähr einzuordnen.
Urteil des 3. Senats des BVerwG vom 30. 4. 2009 – 3 C 4.08 –
Anmerkung von Dr. Cornelius Pawlita, Marburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-10 |
Seiten 727 - 734
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