Art. 19 Abs. 4, Art. 92 GG; § 17a GVG; § 51 SGG; §§ 69, 130a SGB V; §§ 87 ff., 105 f., 116 ff. GWB
1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länger wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet.
2. Weder das GG noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften verlange, dass ausschließlich Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Entscheidungen der Vergabekammern überprüfen.
3. Bei der Entscheidungen der Vergabekammern handelt es sich um Verwaltungsakte einer Behörde, nicht dagegen um Rechtsprechung durch Gerichte.
Beschluss des 1. Senats des BSG vom 22. 4. 2008 – B 1 SF 1/08 R –
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Reimar Buchner / Rechtsanwältin Dr. Annette Middel, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-10 |
Seiten 544 - 559
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