§§ 39, 76, 108, 109 SGB V
Der sich aus der Aufnahme des Krankenhauses in den Landes-Krankenhausplan ergebende Versorgungsauftrag bestimmt den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden Zulassung zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb von Notfällen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 23.6.2015 – B 1 KR 20/14 R
Anmerkung von Dr. Frank Stollmann, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
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