§ 35a Abs. 6a SGB IV
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20.3.2018 – B 1 A 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:200318UB1A117R0 –
1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstands nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierzu normkonkretisierend Ermessenskriterien vorab in Verwaltungsvorschriften festzulegen.
2. Die Vergütung hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds, zur Größe des Vorstands und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich insbesondere aus ihrer Mitgliederzahl ergibt.
Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
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