Wahltarife / Unternehmensbegriff
§§ 53, 195 SGB V
1. Krankenkassen dürfen keinen Wahltarif einführen, der eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Mitglieder vorsieht.
2. Krankenkassen sind auch unter der 2010 geltenden Rechtslage keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts, sondern erfüllen Aufgaben mit ausschließlich sozialem Charakter.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. 6. 2010 – B 1 A 1/09 R –
Anmerkung von Deniz Temizel, Regensburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-10 |
Seiten 336 - 342
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