Die Versicherung für „Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen“ in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII) erfordert nach h. M. keinen beruflichen Zweck und erfasst auch nicht immatrikulierte Personen wie z. B. Gasthörer. Exemplarisch und etwas populistisch zugespitzt zwar, aber realistisch, provoziert das eine bisher kaum diskutierte Frage: Bedarf ein Ruheständler, der rein persönlichen Bildungshunger an einer Hochschule stillt – man kann z. B. auf das Philosophiestudium des früheren Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg verweisen – der Unfallversicherung und wird das vom Gesetz verlangt? Beides wird hier verneint.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 460 - 464
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