Nach dem Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 6. 12. 2005 sowie dem Urteil des BSG vom 7. 11. 2006 haben Versicherte einen Anspruch auf eine nicht anerkannte Behandlungsmethode, sofern eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht verfügbar ist und die vom Versicherten gewählte, andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Forderung des BSG nach der Einbeziehung einer Ethik-Kommission, die dazu geführt hat, dass zunehmend Anträge bei den Ethik-Kommissionen zu Heilversuchen gestellt werden. Entgegen der Auffassung des BSG ist jedoch nicht nur zwischen Standard- und Versuchsbehandlung, sondern auch zwischen Heilversuch und klinischem Experiment zu differenzieren. Das Votum einer Ethik-Kommission ist dabei nur für klinische Experimente verpflichtend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
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