Das BSG hält trotz gewichtiger Kritik an der Verfassungsmäßigkeit von § 1a AsylbLG in der bis 31.3.2015 geltenden Fassung fest. Die Vorschrift erlaubt Leistungsträgern nach dem AsylbLG, Leistungen auf das unabweisbar Gebotene zu reduzieren. Das BSG hat nun erneut geurteilt, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Zugleich setzt es aber einen verfahrensrechtlichen Rahmen, der eine eingeschränkte Anwendung der Norm vorschreibt. In der hier zu besprechenden Entscheidung geht es darum, in welchen Fällen eine Behörde eine einmal getroffene Entscheidung über die Absenkung von Leistungen gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. revidieren darf, ob ein fortgesetztes missbräuchliches Verhalten dazu führen kann, eine bereits abgesenkte Leistung weiter zu senken und welche Bindungswirkung ein Verwaltungsakt des BAMF bei der Beurteilung der zu vertretenden Ausreisehindernisse hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-06 |
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