Bei erheblicher Gehbehinderung gewährt das SGB XII eine Mehrbedarfsleistung. Neben der Schwerbehinderung setzt dies das Merkzeichen G voraus. Wird beides durch die zuständige Behörde (meist Versorgungsamt) erst rückwirkend nach gerichtlichem Rechtsschutz festgestellt, hat dies erhebliche Rechtsnachteile, wenn der Sozialhilfeträger Mehrbedarf für die Vergangenheit ablehnt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-06 |
Seiten 193 - 198
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