Die Mindestmengenregelung des § 136b Abs. 1 SGB V wird sehr unterschiedlich ausgelegt, wobei bisher meist Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden waren. Unklar ist auch, welche Auswirkungen diese für die Hauptsacheverfahren haben. Es zeigen sich spannende Fragen verfahrensrechtlicher und materieller Art, die ineinander verwoben sind. Die Antwort überrascht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
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