In der alltäglichen Wahrnehmung praktischer rechtlicher Arbeit erscheint das Sozialrecht eines Staates als eine in sich ruhende, geschlossene, komplexe und komplizierte Welt: In eigenen, den meisten Juristen unbekannten Gesetzen niedergelegt, beruht es auf einer eigenen Gesetzgebung, Systematik, Begrifflichkeit und Judikatur. Freilich ist das Sozialrecht auch ein Teil der es umgebenden und tragenden Rechtsordnung, weshalb deren Regeln auch jenes prägen. Gewährt das Sozialrecht den Müttern und Kindern Leistungen, so gründen die darauf gerichteten Ansprüche in privatrechtlichen Familienverhältnissen. Aber nicht immer unterliegt ein für ein sozialrechtliches Begehren vorgreifliches Familienverhältnis dem Privatrecht desselben Staates wie der zu würdigende sozialrechtliche Anspruch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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