Eine erwerbslose Person, die Grundsicherung nach dem SGB II erhält, ist verpflichtet, jedes Angebot zumutbarer Arbeit anzunehmen. § 10 SGB II legt keine Lohnuntergrenze für „zumutbare Arbeit“ fest; gesetzliche Mindestlöhne gibt es (noch) nicht. Unzumutbarkeit wird bejaht, wenn das angebotene Arbeitsentgelt wegen Lohnwucher sittenwidrig ist. Verweigert eine erwerbslose Person die Aufnahme oder Fortführung der angebotenen Arbeit wegen Lohnwucher, hat die Bundesagentur für Arbeit das Übermaßverbot und die Wertungen des Art. 4 ESC beachten. Wenn das Arbeitsentgelt an bzw. unter der nationalen Armutsgrenze liegt, ist die vermittelte Arbeit unzumutbar und es darf keine Sanktion gemäß § 31 SGB II verhängt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-21 |
Seiten 701 - 709
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