Das SGB VI ist seit jeher geprägt von dem überwiegend noch immer so bezeichneten Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“, um Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit möglichst zu überwinden und somit Rentenleistungen zu vermeiden. Durch Art. 1 des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016 wurden nun unter anderem die Leistungen zur Prävention von Ermessens- in Pflichtleistungen umgewandelt, um auch die Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabilitation zu verringern oder zu vermeiden. Unklar bleibt indes das Zusammenspiel insbesondere von Prävention und Rehabilitation, was nicht zuletzt daher rührt, dass schon eine klare begriffliche Zuordnung kaum zu gelingen vermag. Dies gilt umso mehr, als das SGB VI beide unter den Leistungen zur Teilhabe zusammenfasst und demgemäß von einem Vorrang der Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen spricht (§ 9 Abs. 1 Satz 2), während das SGB IX mit seiner leistungsbereichsübergreifenden Wirkung, das gleichsam einen Vorrang der Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen statuiert (§ 9 Abs. 2 Satz 1), Teilhabe und Rehabilitation scheinbar gleichsetzt und der Prävention gegenüberstellt. Diese Begriffskonglomerate näher zu beleuchten und ins Verhältnis zueinander zu setzen, um in einem weiteren Schritt das Ineinandergreifen der Leistungen zur Teilhabe und der Rente wegen Erwerbsminderung aufzuzeigen, soll Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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