§§ 169, 171b GVG
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ärztliche Befunde und Diagnosen mitgeteilt und erörtert werden.
Beschluss des 5. Senats des BSG vom 16. 1. 2007 – B 5 R 96/06 B –
Anmerkung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Jost Hüttenbrink, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Münster
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 564 - 567
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