Die Festsetzung der vertragszahnärztlichen Vergütungen wird nunmehr aufgrund des VStG maßgeblich durch § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V gesteuert. Die Norm enthält zu diesem Zweck einzelne Vergütungsparameter, die sich mit dem Auftrag des Gesetzgebers verbinden, durch regionale Versorgungskonzepte in der zahnmedizinischen Versorgung die entsprechenden Bedarfe der Patienten zu decken. Verabschiedet wird die Vergütungsfindung im Rahmen von Gesamtbudgets. Die „magische Unbestimmtheit“ der vom Gesetzgeber verwendeten Vergütungskriterien bereitet allerdings für die Anwendung der Norm Probleme. Die dogmatische Tragweite der einzelnen Vergütungskriterien am Beispiel der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen „regionalen Kosten- und Versorgungsstruktur“ aufzuhellen, ist demgemäß das Anliegen dieses Beitrags.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-11 |
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