§§ 9, 10, 15, 20 SGB VI; §§ 14, 28, 45 SGB IX; § 102 SGB X
1. Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger infolge eines Kompetenzkonflikts einem Leistungszwang ausgesetzt, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist, und erbringt er deswegen die beantragte Rehabilitationsleistung, ist ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nicht ausgeschlossen (Fortentwicklung von BSG vom 26. 6. 2007 – B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).
2. Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (Bestätigung von BSG vom 29. 1. 2008 – B 5a/5 R 26/07 R = SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 und BSG vom 5. 2. 2009 – B 13 R 27/08 R = SozR 4-3250 § 28 Nr. 3).
Urteil des 5. Senats des BSG vom 20. 10. 2009 – B 5 R 22/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 39 - 44
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: