§§ 34 Abs. 4, 77 Abs. 2, 236 Abs. 1 SGB VI
1. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen dem Alter, ab dem regelmäßig ein Anspruch auf diese Rentenart besteht, und dem Alter bei Beginn der für diese Rentenart zugelassenen „vorzeitige(n) Inanspruchnahme“.
2. Diese Berechnung des Zugangsfaktors verstößt auch dann nicht gegen das Übermaßverbot, wenn der Versicherte kurz nach Rentenbeginn abschlagsfrei eine andere Altersrentenart hätte in Anspruch nehmen können.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 11.12.2019 – B 13 R 7/19 R – ECLI:DE:BSG:2019:111219UB13R719R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Cirsovius, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-06 |
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