§ 236a SGB VI; § 2 Abs. 2 SGB IX
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt neben der anerkannten gesundheitlichen Voraussetzung der Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlich einen vom Rentenversicherungsträger zu prüfenden „Inlandsbezug“ voraus.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 12.4.2017 – B 13 R 15/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:120417UB13R1515R0
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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