§§ 7, 23b SGB IV; § 237 SGB VI; §§ 2, 3 AltTZG
1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, wenn ihm im gewählten Blockmodell nach erfüllter einjähriger Arbeitsphase in der anschließenden Freistellungsphase nicht bis zum Ablauf der 24 Kalendermonate Arbeitsentgelt und Aufstockungsbeträge (einschließlich zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung) gezahlt werden.
2. Für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Teilzeitarbeit nicht kumulativ zugrunde gelegt werden.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 17. 4. 2007 – B 5 R 16/06 R
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-13 |
Seiten 300 - 305
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