§ 24 AGB IV; §§ 242, 276 BGB
1. Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich der Nachversicherungsschuldner durch einfache organisatorische Maßnahmen die notwendige Kenntnis über das Fehlen von Aufschubtatbeständen verschaffen kann (sog. Organisationsverschulden).
2. Der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen steht weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen, wenn ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Trägern keinen Vertrauensschutz verdient.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 13 R 67/09 R –
Anmerkung von Karl Rieker, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-06 |
Seiten 223 - 231
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