§ 102 SGB VI; § 65 SGB I
Die Behebung einer rentenberechtigenden Leistungsminderung ist nicht unwahrscheinlich mit der Folge, dass ausnahmsweise Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente zu gewähren wäre, solange die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Hierzu zählen alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 29. 3. 2006 – B 13 RJ 31/05 R –
mit Anmerkung von Dr. Heike Pohl, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-12 |
Seiten 118 - 123
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