§§ 59, 63, 77, 253a, 264c SGB VI
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. 5. 2006 – B 4 RA 22/05 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Friedrich von Koch und Uwe Kolakowski, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover; abgedruckt in diesem Heft S. 71 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-12 |
Seiten 123 - 127
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