1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dort begründet, wo sich der Betreffende „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält.
2. Die Frage, ob der Aufenthalt nur vorübergehend oder bereits gewöhnlich ist, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-30 |
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