§§ 54, 58, 64, 72 SGB VI
Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs. 4 SGB 6 i. V. m. den Fallgruppen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 18. 10. 2005 – B 4 RA 43/03 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-23 |
Seiten 669 - 677
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