§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI
Für die Beurteilung der Tätigkeit sog. Honorarpflegefachkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen als Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV gelten keine gegenüber der ständigen Rechtsprechung abweichenden Maßstäbe.
Es spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass Honorarkräfte im Gesundheitswesen selbstständig tätig sind oder sein können. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder, sondern stets anhand der konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.
Für den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung gelten strenge Vorgaben hinsichtlich Kontrolle und Verantwortlichkeit im Bereich der Qualitätssicherung, die durch die Heimaufsicht kontrolliert werden. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen haben im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung zur Folge. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien sprechen.
(Orientierungssätze von Priv. Doz. Dr. Claudia Maria Hofmann)
Urteil des 12. Senats des BSG vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:070619UB12R618R0 –
Anmerkung von Priv. Doz. Dr. Claudia Maria Hofmann, Frankfurt/Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
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