§ 118 Abs. 3, 4 SGB VI; § 808 BGB
Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag durch Vorlage des Sparbuchs verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Vorlegenden nicht benennen kann.
Urteil des 13.Senats des BSG vom 5. 2. 2009 – B 13 R 87/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Jena
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Seiten 88 - 95
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