§ 48 SGB VI
Volljährigen Waisen steht für Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Waisenrente nur zu, wenn die Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate dauert.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 13 R 86/09 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Felipe Temming
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-08 |
Seiten 665 - 671
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