Dem Güterichter obliegt die Verantwortung für das Güterichterverfahren, er muss insbesondere zu Beginn einer Güteverhandlung, aber auch während und vor allem bei drohendem Scheitern entscheiden, welche Methode er gemeinsam mit den Beteiligten anwenden will. Sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig ist hierbei im Interesse der Beteiligten eine Methodenklarheit. Dabei wird er vor allem berücksichtigen, wie sein Kenntnisstand bezüglich der verschiedenen ADR-Methoden ist und welche Methode er im Einzelfall für erfolgversprechend hält, um eine Konfliktlösung herbei zu führen. § 278 Abs. 5 ZPO überträgt dem Güterichter somit eine nicht unerhebliche Verantwortung für das Gelingen der Konfliktbeilegung durch die Wahl der geeigneten Methode. Die folgenden Ausführungen haben sich zum Ziel gesetzt, aufgrund der bisherigen Erfahrungen einen Leitfaden für die Auswahl der a priori geeigneten Methoden der Konfliktbeilegung zu geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-12 |
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