§§ 13 Abs. 4, 40 SGB XI; §§ 102, 103, 104 SGB X
1. Der finanzielle Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat Vorrang gegenüber zweckgleichen Leistungen der einkommens- und vermögensabhängigen Eingliederungshilfe.
2. Dieser Zuschuss kann für Reparaturen und Wartungen der Hilfe (hier: Treppenlift) voll ausgeschöpft werden.
3. Ein neuer finanzieller Zuschuss kann gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit einer Ersatz- bzw. Erstanschaffung der Hilfe gleichkommt.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.1.2017 – B 3 P 2/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:250117UB3P215R0
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-08 |
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