§§ 19 Abs. 3, 61 ff. SGB XII
1. Der gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gestellte Antrag eines Empfängers von Arbeitslosengeld II auf Erstattung der angemessenen Kosten für eine Pflegeperson ist auch als Antrag gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verstehen.
2. Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger können dann schon ab Eingang des entsprechenden Antrags bei dem Träger der Grundsicherung bestehen.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jens Löcher, Wiesbaden
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 620 - 626
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