§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 AsylbLG; § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X; §§ 60 Abs. 7, 60a Abs. 2 AufenthG
Ein fortgesetzt missbräuchliches Verhalten i. S. v. § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. stellt keine Änderung i. S. v. § 48 Abs. 1 SGB X dar.
Die Frage nach der alleinigen Kausalität eines Fehlverhaltens kann und muss von den Leistungsträgern des AsylbLG und den Sozialgerichten auch dann beantwortet werden, wenn Entscheidungen der nach dem AsylG und dem AufenthG zuständigen Behörden in Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes (noch) nicht vorliegen.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 7. Senats des BSG vom 27.2 2019 – B 7 AY 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:270219UB7AY117R0 – Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: