§ 75 SGG; §§ 53 ff., 75 SGB XII; §§ 93, 39 ff. BSHG
1. In einem Streit zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger über die Höhe der zu übernehmenden Heimkosten ist der Heimträger notwendig beizuladen.
2. Die in einer Einrichtung erbrachte vollstationäre Eingliederungshilfe wird von dem Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung erbracht.
3. Der Sozialhilfeträger erklärt durch die Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 28. 10. 2008 – B 8 SO 22/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt, Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-09 |
Seiten 157 - 163
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